§ 11
Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
(1) Erleidet eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib und Leben, der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt oder tritt einer der in
§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5
genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist der Hafenunternehmer, die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch den Unternehmer gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach
§ 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt.
(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes sind unverzüglich der Feuerwehr und dem Hafenunternehmer oder der Hafenbehörde sowie der Polizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie z. B. Warnung an in unmittelbarer Nähe liegende Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Kleinlöschgeräte).