§ 41 e
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils 5 bezeichnet der Begriff:
- 1.
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„Seeschiff“ ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der
Richtlinie 2009/16/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57; 2013 Nr. L 32 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind; bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen des Teils 5 sinngemäß;
- 2.
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„Betreiber einer Umschlaganlage“ den Rechtsträger, der Seeschiffe abfertigt.