§ 41 c
Pflichten
(1) Der Hafenunternehmer hat sicherzustellen, dass
- 1.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung in einem elektronischen Format zugänglich sind,
- 2.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
- 3.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen und in einem elektronischen Format zugänglich sind, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten müssen.
(2) Soweit Landesrecht, Bundesrecht, Unionsrecht oder internationales Recht ein Meldeverfahren für Schiffe vorsieht, hat der Hafenunternehmer sicherzustellen, dass er die Meldungen in elektronischer Form empfangen kann. Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 1 trifft die Pflicht nach Satz 1 den Betreiber der Umschlaganlage.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten sind entsprechend den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen.