§ 39
Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag
flüssiger gefährlicher Güter
(1) Die gemäß den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von flüssigen entzündbaren Stoffen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen Stoffen verboten.