§ 33
Fluchtwege und Evakuierungsmittel
Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des
ADN
sowie der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.