§ 16
Erlaubnis zum Einlaufen
(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen, wenn das Fahrzeug oder die Anlage
- 1.
zu sinken droht,
- 2.
brennt oder in Brandverdacht steht,
- 3.
wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,
- 4.
zum Verschrotten bestimmt ist,
- 5.
besondere gesundheitliche Gefahren für Mensch und Tier oder Pflanzen auslösen kann oder
- 6.
der Sport- und Freizeitschifffahrt dient.
(2) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht nach § 9 Abs. 1 freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs, das dem ADN unterliegt, vor dem Einlaufen die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.