§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Häfen in Rheinland-Pfalz, deren räumlich abgegrenzte Bereiche im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht worden sind.
(2) Für Umschlagplätze gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, jedoch nicht soweit Aufgaben der Hafenbehörde auf den Hafenunternehmer übertragen werden (§ 3 Abs. 3).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhäfen des Bundes,
- 2.
Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
- 3.
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen; die in § 2 Satz 1 Nr. 7 genannte Vorschrift gilt jedoch auch dort.