Hochschulgesetz
(HochSchG)
in der Fassung vom 19. November 2010
§ 87
Fachbereichsrat
Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen gelten die
§§ 37
,
38
und
39
.