§ 8
Innerbetriebliche Teilung
Überschreitet der Hof die dreifache Größe der Ackernahrung, so kann der Eigentümer den Hof durch Bildung mehrerer Höfe teilen. Die Teilung bedarf der Genehmigung des Höfeausschusses und soll nur erfolgen, wenn sie der späteren Ausstattung wirtschaftsfähiger Abkömmlinge dient. Jeder neu gebildete Hof muss mindestens die eineinhalbfache Größe einer Ackernahrung haben.
Fußnoten ...