§ 28
Der Höfeausschuss
(1) In jedem Landkreis wird eine Höfeausschuss gebildet, der auch für die gleichnamige Stadt zuständig ist. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier im Landkreis und der gleichnamigen Stadt wohnhaften Beisitzern. Vorsitzender ist der Leiter der unteren Landwirtschaftsbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter. Die Beisitzer und für jeden Beisitzer ein Stellvertreter werden vom Landwirtschaftsgericht aufgrund von Vorschlagslisten der berufsständischen Kreisorganisationen berufen.
(2) Den Beisitzern sind die Auslagen zu erstatten.
(3) Einzelheiten regeln die Durchführungsvorschriften.
Fußnoten