§ 24
Weitere Ansprüche der weichenden Abkömmlinge
(1) Unverheiratete Abkömmlinge, die Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, haben, soweit dies zumutbar ist, Anspruch auf Unterhalt und Einsitz auf dem Hofe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und darüber hinaus Anspruch auf Einsitz. Sie haben ferner Anspruch auf Berufsausbildung und auf angemessene Aussteuer, soweit die Mittel des Hofes dies gestatten.
(2) Solange der Hoferbe Leistungen nach Absatz 1 erbringt, ist die Fälligkeit des Anspruchs des Abkömmlings nach
§ 21 Abs. 4
hinausgeschoben.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 hat der Abkömmling sich auf den Anspruch nach
§ 21 Abs. 2
anrechnen zu lassen, sofern sie nicht durch Dienstleistungen des Abkömmlings abgegolten sind. Steht dem Abkömmling ein Anspruch nach
§ 21 Abs. 2
nicht oder nicht mehr zu, so kann er die Rechte nach Absatz 1 nur geltend machen, wenn dies mit Rücksicht auf seine Mitarbeit auf dem Hofe der Billigkeit entspricht.
Fußnoten