§ 22
Sonderregelung für den überlebenden Ehegatten und
die weichenden Abkömmlinge
Die Rechte des überlebenden Ehegatten und der minderjährigen Abkömmlinge, soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, richten sich nach den Vorschriften der §§ 23 und 24, sofern der Eigentümer durch Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt hat.
Fußnoten