§ 21
Gesetzliche Regelung
(1) Ist eine Bestimmung nach § 20 nicht getroffen, so tritt für die Erben, die nicht Hoferbe geworden sind, anstelle ihres Erbteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages. Die Höhe des Anteils der Miterben bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Der Anspruch bemisst sich nach dem Wert des Hofes unter Abzug der Verbindlichkeiten. Der Wert des Hofes bestimmt sich nach dem Ertragswert (§ 2049 BGB); als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrages. Die abzuziehenden Verbindlichkeiten umfassen die auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, die auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.) und die übrigen Nachlassverbindlichkeiten, soweit sie nach § 25 Abs. 3 von dem Hoferben allein zu tragen sind.
(3) Der Wert von Versicherungen zugunsten weichender Erben ist anrechnungspflichtig.
(4) Die Ansprüche der Miterben werden vorbehaltlich der Regelung des § 24 beim Übergabevertrag mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, im Falle der Erbfolge mit der Annahme des Hofanfalls oder mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB fällig.
(5) Wird die Erhaltung des Hofes durch die Ansprüche der Erben gefährdet, so kann das Landwirtschaftsgericht die Ansprüche herabsetzen oder Zahlungsziele bestimmen oder beides anordnen. Die Interessen des Hofes und die berechtigten Belange der Erben sind gegeneinander abzuwägen. Zugunsten der Miterben ist eine Heranziehung des nicht zum Hof gehörenden Nachlasses zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 25 Abs. 2) zu berücksichtigen.
Fußnoten ...