Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO)
Vom 18. Mai 2006
§ 11
Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.