§ 20
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend:
- 1.
für die Bewirtschaftung der Stellen die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 der Gemeinderat trifft, und
- 2.
für die Nutzungen und Sachbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 52.