§ 15
Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Abs. 3.