- 1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Pflicht zur nachhaltigen Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestandes nicht nachkommt oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Besatzmaßnahmen nicht mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchführt,
- 2.
entgegen § 15 Fischereirechte nutzt,
- 3.
entgegen § 17 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrages der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
- 4.
entgegen § 22 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
- 5.
entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,
- 6.
entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
- 7.
entgegen § 35 Abs. 3 als Inhaber eines Jugendfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt,
- 8.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Erlaubnisvertrag mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind oder entgegen § 18 Abs. 2 bei Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,
- 9.
entgegen § 42 Abs. 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,
- 10.
entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,
- 11.
entgegen § 43 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
- 12.
entgegen § 45 eine Anzeige nicht, nicht formgerecht oder nicht vollständig erstattet,
- 13.
entgegen § 47 Abs. 1 den Wechsel der Fische verhindert oder entgegen § 47 Abs. 2 ein Gewässer versperrt,
- 14.
entgegen § 47 Abs. 6 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
- 15.
entgegen § 47 Abs. 7 bei der Nutzung von Wasser keine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer sicherstellt,
- 16.
entgegen § 51 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 51 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,
- 17.
entgegen § 52 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
- 18.
entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,
- 19.
den Vorschriften einer aufgrund des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3, der § 46 oder § 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 20.
Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.