§ 23
Berechnung der Finanzausgleichsumlage
(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.
(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung von Vomhundertsätzen (Umlagesätze) auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet. Die Umlagesätze betragen
1.
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auf die bis zu 100 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen
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10 v. H.,
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2.
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auf die über 100 v. H. bis zu 200 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen
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12 v. H.,
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3.
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auf die über 200 v. H. bis zu 300 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen
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14 v. H.,
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4.
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auf die über 300 v. H. bis zu 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen
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16 v. H.
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und
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5.
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auf die über 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen
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18 v. H.
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Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach § 13. Werden die der Berechnung der Umlagebeträge zugrunde gelegten Umlagegrundlagen nachträglich geändert, so werden die Mehr- oder Minderbeträge in die Umlagegrundlagen des folgenden Haushaltsjahres einbezogen.
Fußnoten