§ 7
Kosten
Der Landkreis trägt für die in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt. Darüber hinaus trägt der Landkreis auch die Kosten der Aufwandsentschädigung für die Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes und deren Stellvertreter nach § 20.