§ 7
Kosten
Der Landkreis trägt für die in
§ 5
bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus
§ 8
nichts anderes ergibt. Darüber hinaus trägt der Landkreis auch die Kosten der Aufwandsentschädigung für die Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes und deren Stellvertreter nach
§ 20
.