§ 6
Planung
Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde unmittelbar betroffen ist, mit deren Einvernehmen, die Standorte der in
§ 5
bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Diese sind so zu wählen, daß die in
§ 3 Abs. 3
genannten Zeiten in der Regel eingehalten werden können. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen.