§ 13
Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
(1) Der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde bleiben für die Leiterinnen und Leiter
- 1.
-
der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 18 und 19
genannten Behörden und Einrichtungen, mit Ausnahme der Grundschulen, die Zuständigkeiten nach
§ 3
und
- 2.
-
der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 18
genannten Behörden die Zuständigkeit nach
§ 12
vorbehalten.
(2) Soweit durch die Bestimmungen der
§§ 4
bis
12
die Präsidentinnen und Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion betroffen sind, bleibt das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zuständig; ausgenommen ist die Zuständigkeit nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4
, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3.
(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 18 und 19
genannten Behörden und Einrichtungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch in den Fällen der
§§ 4
bis
12
zuständig, in denen sie für die übrigen Beamtinnen und Beamten dieser Behörden nicht zuständig ist. Ausgenommen sind hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 18
genannten Behörden die Zuständigkeiten nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, die nicht länger als einen Tag dauern.