§ 15
Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
(1) In Personalangelegenheiten der staatlichen Beschäftigten finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen mit der Maßgabe, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 und die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 4 bis E 14 TV-L den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 entsprechen, entsprechende Anwendung.
(1a) Die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 a findet in Personalangelegenheiten der staatlichen Beschäftigten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe E 15 T-VL den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen.
(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird ermächtigt, ihre Zuständigkeiten nach Absatz 1 für die staatlichen Beschäftigten an den in § 2 Abs. 1 Nr. 19 genannten Schulen ganz oder teilweise auf die Schulleiterinnen und Schulleiter dieser Schulen zu übertragen.