§ 7
Betriebsbestimmungen
(1) Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes sind dafür verantwortlich, dass
- 1.
die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
- 2.
die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.
(2) Die Brandgassen und die Brandschutzstreifen sind ständig freizuhalten. Bewuchs ist kurzzuhalten.
(3) Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes haben zweijährlich die Feuerlöscher, Überflurhydranten und Löschwasserentnahmestellen durch sachkundige Personen oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen.
(4) Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes müssen in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:
- 1.
das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Kleinwochenendhäusern sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen,
- 2.
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
- 3.
das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
- 4.
den Umgang mit Feuer.