§ 1
Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze, auf denen mehr als drei Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden können, und für Wochenendplätze.
(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Plätze, die nur gelegentlich oder für kurze Zeit zum Aufstellen von Zelten bestimmt sind, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
(3) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten und vorübergehenden Bewohnen von Kleinwochenendhäusern bestimmt sind.
(4) Wohnwagen sind Wohnmobile, Wohnanhänger und Klappanhänger.
(5) Kleinwochenendhäuser sind:
- 1.
Wochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 50 m² und einer Gesamthöhe bis zu 3,50 m; bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz mit einer Grundfläche bis zu 10 m² oder ein Vorzelt außer Betracht,
- 2.
Mobilheime, wenn die Maße nach Nummer 1 eingehalten werden; Mobilheime sind zum Bestimmungsort überführte Anlagen, die nicht selbst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können,
- 3.
Wohnwagen, die nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellt sind.
(6) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 3 bestimmt sind.