Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG) Vom 28. März 1995
§ 9 Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verwaltungsverfahren und die Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.