§ 7
Beginn und Einstellung der Blindengeldleistung
(1) Blindengeld wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach § 6 gestellt worden ist.
(2) Eine Einstellung der Leistung von Blindengeld oder eine Herabsetzung, die auf einer Änderung der für die Leistung maßgebenden Umstände beruht, wird mit Ablauf des Monats wirksam, in den die Änderung fällt. § 3 bleibt unberührt.
(3) Der Anspruch auf Blindengeld erlischt mit dem Ablauf des Sterbemonats.