§ 10
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in deren Bezirk die blinden Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt in Rheinland-Pfalz, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständige Behörde. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Als Nachweis, ob Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eine gemäß § 1 Abs. 3 vergleichbare Beeinträchtigung der Sehschärfe vorliegt, dient die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ im Rahmen der Feststellung einer Behinderung nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Ersatzweise holt die Behörde ein amtsärztliches Gutachten ein. Von den Verfahren nach Satz 1 und 2 soll abgesehen werden, wenn behördliche Unterlagen die Blindheit oder die vergleichbare Beeinträchtigung der Sehschärfe ausweisen.