§ 4
Besondere Belange behinderter Frauen
Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.