§ 2
Für die Tätigkeiten nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6
gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach
§ 25 Satz 1 Nr. 4 LBauO
die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach
§ 25 Satz 1 Nr. 5 LBauO
.
Fußnoten