§ 21
Zustimmung im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des
§ 18b
Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des
§ 18
Abs. 1 nachgewiesen ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle festlegen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.