Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim Vom 5. April 2019
§ 17
Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach.