§ 33
Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Ämter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar sind, gelten
§ 15 Abs. 3
, die
§§ 30
bis
33
und
34 Abs. 1 und 2
und
§ 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf)
entsprechend.