§ 121
Verwaltungsrechtsweg, Revision
(
§ 54 BeamtStG
)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung (
§ 28
) oder die Versetzung (
§ 29
) haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.