§ 87
Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG. Für sonstige personenbezogene Daten, die im Hinblick auf das Dienstverhältnis verarbeitet werden, gilt § 20 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).