§ 78
Höchstdauer von Urlaub
und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
Urlaub nach den
§§ 76
und
77
, Teilzeitbeschäftigung nach
§ 75 Abs. 4 Satz 2
sowie Urlaub und Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach
§ 76a Abs. 1 und 2 Satz 1
dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend beim Wegfall der Voraussetzungen des
§ 75 Abs. 4 Satz 1
oder des
§ 76a Abs. 1 oder Abs. 2
. In den Fällen des
§ 77
findet Satz 1 keine Anwendung, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.