§ 72
Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
Die Bestimmungen über Zeugnisse und Versetzungen (sechster Abschnitt) gelten im Rahmen des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.