§ 70
Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen
(1) Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen in der Schule sind nicht gestattet. Der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere schulische Gründe dies erfordern.
(2) Art und Umfang des Angebots von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in der Schule bestimmt sind, regelt der Schulleiter nach Anhörung des Schülersprechers und des Schulelternbeirats im Einvernehmen mit dem Schulträger.