§ 58
Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schüler
(1) Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler bedeutet, kann für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist dem Schüler, bei einem minderjährigen Schüler den Eltern, Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Schulleiter befugt, den Schüler vorläufig auszuschließen.
(3) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist dem Schüler, bei einem minderjährigen Schüler dessen Eltern zuzustellen.