§ 46
Festsetzung der Zeugnisnoten in
weiterführenden berufsbildenden Schulen
(1) Die Noten für die Halbjahreszeugnisse werden aufgrund der Leistungen in dem der Zeugniserteilung vorangehenden Schulhalbjahr festgesetzt.
(2) In Bildungsgängen, die mit dem Schuljahr abschließen, sind bei Jahreszeugnissen, Versetzungszeugnissen, Abschlusszeugnissen und am Ende des Bildungsganges zu erteilenden Abgangszeugnissen die Noten aufgrund der Leistungen während des ganzen Schuljahres unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr festzusetzen; bei früher abgeschlossenen Fächern sind die zuletzt in den betreffenden Fächern erzielten Jahresnoten maßgebend.
(3) Bei Bildungsgängen, die mit dem Schulhalbjahr abschließen, sind die Noten aufgrund der zuletzt in den betreffenden Fächern erzielten Jahresnoten sowie der Leistungen im letzten Schulhalbjahr festzusetzen.