§ 34
Leistungsbeurteilung
(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seine Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird.
(2) Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend", "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(3) Die im beruflichen Gymnasium erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Note 1 = | 15/14/13 Punkte je nach Notentendenz, |
Note 2 = | 12/11/10 Punkte je nach Notentendenz, |
Note 3 = | 9/8/7 Punkte je nach Notentendenz, |
Note 4 = | 6/5/4 Punkte je nach Notentendenz, |
Note 5 = | 3/2/1 Punkte je nach Notentendenz, |
Note 6 = | 0 Punkte. |
(4) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer. Hält der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so ist das Einverständnis mit dem Lehrer anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz.
(5) Die Schüler einer Lerngruppe müssen gehört werden, wenn die Hälfte oder mehr der Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung unter "ausreichend" liegt. Nicht ausreichende Noten wegen Leistungsverweigerung oder Täuschung werden nicht berücksichtigt. Der Schulleiter entscheidet nach Anhören des Fachlehrers und des Sprechers der Lerngruppe, ob der Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholung sind maßgeblich.