§ 3
Beratung und Unterstützung durch die Schule
(1) Der Schüler hat das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Schule, insbesondere in Fragen der Schullaufbahnwahl und der Berufswahl.
(2) Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt, so soll er zunächst das klärende Gespräch mit diesem suchen. Er kann sein Anliegen auch mit einem anderen Lehrer oder dem Schulleiter besprechen. Er kann einen Schülervertreter hinzuziehen.
(3) Die Schule arbeitet mit den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung zuständigen Stellen und der Arbeitsverwaltung zusammen und ermöglicht Maßnahmen zur Berufsberatung.