§ 28
Förderung von Kindern deutscher Aussiedler
(1) Kinder deutscher Aussiedler, die ausreichende Deutschkenntnisse besitzen, werden unter Berücksichtigung des angestrebten Ausbildungszieles und der im Herkunftsland begonnenen Berufsausbildung in entsprechende Bildungsgänge berufsbildender Schulen aufgenommen.
(2) Kinder deutscher Aussiedler, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen oder in anderen Fächern mit ihren Leistungen im Rückstand sind, sollen eine besondere Förderung, insbesondere durch den Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen in der Berufsschule, erhalten.