§ 10
Mitarbeit von Eltern
(1) Eltern kann die Möglichkeit der Mitarbeit im Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen gegeben werden.
(2) Der Fachlehrer kann im Benehmen mit dem Schulleiter Eltern die Möglichkeit zum Besuch des Unterrichts geben. Der Unterrichtsablauf darf dadurch nicht gestört werden.