§ 66
Verfahren zum Ausschluss von allen berufsbildenden Schulen oder
allen Schulen des Landes gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 und 3
Die jeweilige Konferenz nach § 65 Abs. 1 beantragt den Ausschluss von allen berufsbildenden Schulen oder allen Schulen des Landes bei der Schulbehörde. Der Antrag wird aufgrund eines Verfahrens gestellt, für das die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 bis 3, 5, 7 und 8 entsprechend gelten.