§ 41
Abgangszeugnisse
(1) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule verlässt, ohne das Ziel der Schule erreicht zu haben.
(2) Die Abgangszeugnisse der Berufsschulen tragen einen Vermerk über Erfüllung oder Fortbestand der Pflicht zum Schulbesuch oder über die Befreiung vom weiteren Schulbesuch.
(3) Als Noten sind in das Abgangszeugnis die Noten aller Fächer einzutragen, die im Unterrichtsabschnitt vor der Zeugniserteilung unterrichtet oder zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Bei Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind als Noten die Vornoten einzutragen. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.