§ 1
Geltungsbereich
Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der mit Realschulen plus organisatorisch verbundenen Fachoberschulen; sie gilt nicht für Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Fachschulen für Altenpflege. Bei Bildungsgängen für Polizeibeamte haben die für diese maßgeblichen beamtenrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung den Vorrang.