§ 51
Nichtversetzung
(1) Nichtversetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden, müssen den Bildungsgang verlassen; die unmittelbare Fortsetzung des Schulbesuchs in dem gleichen Bildungsgang einer anderen Schule ist unzulässig. Eine weitere Wiederholung ist nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.
(3) Absatz 2 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Schüler einmal nicht in die Abschlussklasse versetzt worden ist und einmal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder zweimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat; dabei steht einer nicht bestandenen Abschlussprüfung eine Abschlussprüfung gleich, die als nicht bestanden gilt. Für eine weitere Wiederholung gilt § 25 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen. Soweit die Prüfungsordnung eine Zulassung zur Prüfung vorsieht, gilt die Nichtzulassung als Nichtversetzung.