§ 27
Zurücktreten
(1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen kann der Schüler mehrjähriger Bildungsgänge der Berufsfach-, Fachober- und Fachschule einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten; in Ausnahmefällen kann der Schüler ein zweites Mal zurücktreten. § 54 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht möglich.
(3) Das Zurücktreten muss spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, in Fällen, in denen kein Halbjahreszeugnis ausgestellt wird, zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres, beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz. Wird dem Antrag stattgegeben, besucht der Schüler unverzüglich den Unterricht der nächstniedrigeren Klassenstufe.
(4) Für den späteren Übergang in eine Klassenstufe, in die der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: "Die Schülerin/der Schüler ist freiwillig zurückgetreten. Der Beschluss der Klassenkonferenz vom ..., sie/ihn in die Klassenstufe ... zu versetzen, gilt fort."
(5) Verlässt ein Schüler eine Klassenstufe, in die er zurückgetreten ist, erhält sein Abgangszeugnis den Vermerk nach Absatz 4 Satz 2.