§ 17
Höchstzahl, Vergabe
(1) Die Schule legt für die bei ihr geführten Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfachschule II, dreijährigen Berufsfachschule, höheren Berufsfachschule, Berufsober-, dualen Berufsober-, Fachober- und Fachschule sowie des beruflichen Gymnasiums gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 SchulG jeweils die Höchstzahl der Schulplätze fest. Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schüler richtet sich nach der Zahl der von der Schulbehörde nach Maßgabe der Lehrerversorgung und dem Bedarf der einzelnen Bildungsgänge genehmigten Klassen, der Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze und der Schülerhöchstzahl je Klasse.
(2) Liegen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schulen mehr Anträge auf Aufnahme vor, als Schulplätze vorhanden sind, so ist von der Schule die Vergabe nach den Bestimmungen der Anlage 1 durchzuführen.