§ 13
Wahl des Bildungsgangs
(1) Die Wahl des Bildungsgangs einer Berufsfach-, Berufsober-, dualen Berufsober-, Fachober-, Fachschule oder eines beruflichen Gymnasiums steht frei, sofern die Aufnahmevoraussetzungen für die einzelnen Bildungsgänge erfüllt sind. Bei Schulen, für die nach § 93 SchulG Einzugsbereiche gebildet sind, kann die Aufnahme von Schülern, die nicht im Einzugsbereich wohnen und denen der Weg zu einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zumutbar ist, abgelehnt werden. Die Aufnahme in die Berufsfachschule II, dreijährige Berufsfachschule, höhere Berufsfachschule, Berufsober-, duale Berufsober-, Fachober-, und Fachschule sowie das berufliche Gymnasium kann auch nach § 17 Abs. 2 abgelehnt werden.
(2) Ist ein Schüler wesentlich älter, als es dem Altersdurchschnitt der Aufnahmeklasse entspricht, so kann die Aufnahme abgelehnt werden.